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European Education and Culture Executive Agency

Rechtsgrundlage

Einzelheiten zur Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der EACEA als Exekutivagentur der Europäischen Kommission..

Die Partner der EACEA in der Europäischen Kommission

Die EACEA wurde 2006 als Exekutivagentur für die Durchführung von EU-Programmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur eingerichtet. Seitdem ist das Programmportfolio stetig gewachsen. Mit ihrem neuen Mandat für den mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 (Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2021/173) wurde die EACEA am 1. April 2021 in „Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur“ umbenannt. Die EACEA besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und unterliegt einem besonderen Rechtsrahmen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates, in der das Statut aller Exekutivagenturen festgelegt ist. Der durch den Beschluss C(2021)2630 der Kommission eingesetzte EACEA-Lenkungsausschuss genehmigt wichtige Entscheidungen der Agentur.

Die Agentur arbeitet unter der Aufsicht von sechs Generaldirektionen (GD) der Europäischen Kommission:

Diese Generaldirektionen haben Teile ihrer Programme zur Durchführung im Zeitraum 2021-2027 an die Agentur delegiert. Die Einzelheiten sind im Beschluss der Kommission C(2021)951 und seinen Anhängen vom 12. Februar 2021 (Befugnisübertragung) festgelegt.

Jedes Programm, für das die EACEA Durchführungsbefugnisse übertragen hat, hat seine eigene Rechtsgrundlage (Basisrechtsakt). Die folgenden Basisrechtsakte gelten für das Programmportfolio der EACEA für den Zeitraum 2021-2027: Verordnung (EU) 2021/817 für das Programm Erasmus+, Verordnung (EU) 2021/818 für das Programm „Kreatives Europa“, Verordnung (EU) 2021/692 für das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“, und Verordnung (EU) 2021/888 für das Programm für das Europäische Solidaritätskorps.